Trauzeugen geben Beistand
Rein rechtlich sind Trauzeugen nicht mehr vorgeschrieben. Als persönliche und emotionale Unterstützung des Ehepaares haben Sie aber nach wie vor eine große Bedeutung.
Die Aufgabe der Trauzeugen
Die wichtigste Aufgabe der Trauzeugen heutzutage ist nicht mehr, wie ursprünglich, die „Bezeugung“ der Eheschließung. Vielmehr sollen sie den Eheleuten beistehen, sollen Helfer und Seelentröster in schwierigen Lagen sein – nicht nur während der Hochzeitszeremonie, sondern auch davor und danach. Auch in die Hochzeitsvorbereitung sind die Trauzeugen oft involviert. So wird zum Beispiel der Junggesellenabschied üblicherweise vom jeweiligen Trauzeugen organisiert.
Traditionell hält einer der Zeugen, oder beide, eine kleine Tischrede oder einen Trinkspruch. Sprechen Sie am besten vorher ab, wann die diversen Reden gehalten werden sollen.
Falls ein Dresscode durch das Brautpaar vorgegeben wird, bitte daran halten. Ansonsten gilt: Feierliche Kleidung (dunkler Anzug/elegantes Kostüm) ist nie verkehrt, aber bitte nicht versuchen, das Hochzeitspaar auszustechen („die Pippa machen“).
Auf dem Standesamt und in der evangelischen Kirche müssen Sie keine Trauzeugen benennen. In der katholischen Kirche dagegen sind sie nach wie vor zwingend vorgeschrieben, wie auch bei einer islamischen Trauung. Wenn Sie trotzdem Trauzeugen bei Ihrer Eheschließung haben wollen, sind sowohl beim Standesamt als auch in der Kirche einige Punkte zu beachten.
Besprechen Sie die Formalien vorab mit dem zuständigen Beamten bzw. Geistlichen, damit nicht kurzfristig Schwierigkeiten auftauchen.
Auf dem Standesamt
Wie gesagt, notwendig sind sie nicht mehr. Wenn aber welche benannt werden, und das ist die Regel, gilt: Die Trauzeugen auf dem Standesamt müssen volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bitte unbedingt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen, damit die Identität überprüft werden kann. Falls einer der Trauzeugen der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss ein geeigneter Übersetzer anwesend sein. Die „Niederschrift über die Eheschließung“ wird nach dem Ehepaar auch von den Trauzeugen unterschrieben.
In der katholischen Kirche
Hier sind zwei Trauzeugen vorgeschrieben, die sich zum katholischen Glauben bekennen sollten, wobei das nicht überprüft wird und auch nicht rechtlich notwendig ist. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren, damit hat man die sogenannte Religionsmündigkeit erreicht. Die Trauzeugen müssen die Eheschließung bezeugen, daher ist es notwendig, dass sie der Zeremonie beiwohnen und das Ehegelöbnis hören. Dabei stehen sie an exponierter Stelle in der Nähe der Brautleute.
Normalerweise hält die Trauzeugin der Braut beim Anstecken der Ringe den Brautstrauß, der Trauzeuge des Bräutigams reicht diesem die Ringe, das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Mit der Unterschrift der Brautleute und der Trauzeugen im Trauformular ist die Eheschließung kirchenrechtlich gültig.
Übrigens: Obwohl eine rein katholische Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung rechtlich möglich ist, hält die katholische Kirche an der Regelung: Erst Standesamt, dann Kirche, fest. Wer ausdrücklich nur eine kirchliche Heirat will, benötigt eine Ausnahmeerlaubnis des Bischofs („nihil obstat“ = nichts steht im Wege). Diese Heirat hat dann aber keinerlei Auswirkungen im zivilrechtlichen Bereich.
In der evangelischen Kirche
Obwohl nicht vorgeschrieben, sind auch bei evangelischen Hochzeiten in der Regel zwei Trauzeugen anwesend. Es könnten theoretisch auch nur einer oder mehrere Personen benannt werden. Auch hier gilt das Prinzip der Religionsmündigkeit, also ein Mindestalter von 14 Jahren. Eine Unterschrift ist nicht notwendig, da die Trauzeugen keinerlei rechtliche Funktion haben. Sie können die Namen aber in die Hochzeitsurkunde eintragen lassen.
Tipp: Auch wenn Trauzeugen rechtlich nicht mehr vorgeschrieben sind: Sie sollten nicht darauf verzichten. Das gemeinsame Erlebnis der Eheschließung schafft ein gemeinsames Band zwischen Ehepaar und Trauzeugen, das emotional stärker verbindet als eine „normale“ Freundschaft.
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