Formalitäten für das Familienglück
Nach der Hochzeit ins Familienglück – diese Formalitäten sind notwendig
Die Hochzeit markiert für viele den Beginn der Familienplanung
Für viele Paare ist schon vor der Hochzeit klar, dass nach der Trauung die Familienplanung beginnen soll. Die Beziehung steht auf festen Füßen und finanziell herrscht Sicherheit – die Zeit nach der Hochzeit ist für viele Paare ideal, um Kinder zu bekommen.
Die Zeit bis zum Geburtstermin ist gefüllt mit dem Herrichten des Kinderzimmers, dem Aussuchen des Namens und natürlich mit der Freude auf den Familienzuwachs. Dennoch müssen auch einige Formalitäten beachtet werden, die mit der Ankunft des neuen Erdenbürgers auf die frischgebackenen Eltern zukommen und am besten schon im Vorfeld geplant werden.
1. Elternzeit beantragen
Spätestens sieben Wochen vor geplantem Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber beantragt werden. Elternzeit steht natürlich nicht nur der Mutter zu, auch der Vater kann sie beantragen. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht der Rechtsanspruch und er kann von jedem Elternteil in Anspruch genommen werden, das sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet. Das schließt Auszubildende, Umschüler und in Heimarbeit arbeitende ebenso ein wie Arbeitnehmer in Teilzeit und mit befristeten Verträgen.
Die Elternzeit muss nicht an einem Stück genommen, sondern kann zeitlich und unter den Partnern aufgeteilt werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantwortet auf seiner Homepage alle Fragen zur Neuregelung der Elternzeit für Kinder, die nach 1. Juli 2015 geboren werden.
Die Ankunft eines neuen Erdenbürgers ist mit vielen Formalitäten verbunden.
Die Beantragung muss schriftlich erfolgen und eine detaillierte Planung der ersten 24 Monate der Elternzeit beinhalten. Abschließend sollten Eltern sich die schriftliche Bestätigung über alle getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geben lassen.
Die Elternzeit beginnt frühestens mit dem Ende des Mutterschutzes; eine Mutter kann nicht gleichzeitig Mutterschutz genießen und in Elternzeit sein. Der Kündigungsschutz setzt bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein, was am ehesten Frauen zugutekommt, die unmittelbar nach dem Mutterschutz in die Elternzeit gehen, denn während des Mutterschutzes sind sie unkündbar.
Eltern haben darüber hinaus bei einer Betriebsgröße von mindestens 15 Angestellten auch das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, der Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten im Betrieb ist und die Wochenarbeitszeit auf zwischen 15 und 30 Stunden reduziert wird. Der Wunsch nach Teilzeitarbeit muss ebenfalls sieben Wochen vorab mitgeteilt und mit dem Arbeitgeber geplant werden.
2. Geburt anmelden
Egal, wo das Kind zur Welt kommen soll, werdende Eltern müssen sich rechtzeitig in der entsprechenden Einrichtung anmelden. Bei einer Geburt im Krankenhaus sollten sich die Eltern etwa drei bis vier Wochen vor der Geburt spätestens dort anmelden.
Tipp:
Die Tasche für die Klinik sollte bereits vier Wochen vor dem Geburtstermin gepackt sein.
Natürlich wird eine Mutter in den Wehen von einem Krankenhaus nicht abgewiesen, allerdings bietet eine vorherige Anmeldung den Vorteil, dass Routinefragen schon vorher geklärt werden können und nicht im Eifer des Gefechts und unter eventuellen Schmerzen. Viele Formalitäten im Krankenhaus lassen sich so schon vorab erledigen und sorgen am Tag der Geburt für weniger bürokratischen Aufwand. Auch der Ablauf der Geburt und welche Routine zu erwarten ist kann so bereits vorab geklärt werden. Je nachdem kann das Klinikpersonal so auch auf einzelne Bedürfnisse eingehen und es kann im Vorfeld besprochen werden, ob zum Beispiel ein Kaiserschnitt gewünscht ist.
Außerdem können so Kreißsaal oder Geburtsraum vorher in Augenschein genommen werden und vielfach veranstalten Kliniken auch Infoabende oder führen einzelne Informationsgespräche bei der Anmeldung durch, um alle Details mit den werdenden Eltern durchzugehen.
In Geburtshäusern müssen sich Mütter meist schon einige Monate vorher anmelden. Hier wird die Geburt meist viel persönlicher gestaltet, entsprechend ist Zeit notwendig, um sich auf die werdenden Eltern einzustellen und sich gegenseitig kennenzulernen.
Wer eine Hausgeburt plant, sollte vorab eine passende Hebamme aussuchen.
3. Geburtsurkunde ausstellen lassen
Um die Geburtsurkunde muss sich schnellstmöglich gekümmert werden.
Die Geburtsurkunde muss schnellstmöglich nach der Geburt ausgestellt werden. Oftmals können schon im Krankenhaus die notwendigen Formalitäten erledigt werden. Ist das nicht der Fall, muss das Baby anschließend innerhalb einer Woche beim Standesamt angemeldet werden.
Beim Standesamt werden nun Vor- und Familienname des Babys festgelegt und die Anmeldung muss beim Amt des jeweiligen Geburtsortes erfolgen. Es müssen außerdem einige Unterlagen mitgebracht werden wie die Geburtsbescheinigung der Klinik oder der Hebamme, Personalausweise und Heiratsurkunde.
Die Ausstellung der Geburtsurkunde kostet in der Regel um die zehn Euro zuzüglich weiteren Kosten für weitere Urkunden. Der Betrag unterscheidet sich allerdings leicht je nach Bundesland und Standesamt.
Die Urkunde kann auch schriftlich beantragt werden; hierzu stellen die meisten Standesämter online das entsprechende Dokument zur Verfügung.
In der Regel informieren Standesämter das Einwohnermeldeamt, allerdings ist dies nicht immer der Fall, daher sollte kurz nach der Anmeldung beim Standesamt auch ein Besuch des Einwohnermeldeamtes folgen, um sicherzugehen.
4. Bei Versicherungen anmelden
Krankenversichert ist das Baby für die ersten Untersuchungen über die Versicherung der Mutter, allerdings muss es sehr bald auch selbst offiziell in die Familienversicherung aufgenommen werden. Hierfür kann ganz unkompliziert ein Antrag bei der gesetzlichen Versicherung gestellt werden, die den Eltern dann die notwendigen Formulare zukommen lässt. Meist ist hier noch eine gesonderte Ausfertigung der Geburtsurkunde notwendig, die aber beim Standesamt meist ohnehin direkt mitgegeben wird.
Die ersten Schritte sollten gut versichert erfolgen.
Bei der privaten Krankenkasse ist das kostenlose Mitversichern des Babys nicht ohne weiteres möglich. Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, muss das Kind privat mitversichert werden, sofern der Elternteil mit der privaten Versicherung ein höheres Einkommen hat. Das Baby wird dann zwar ohne Wartezeit und Risikoprüfung aufgenommen, allerdings gegen einen eigenen Beitrag. Innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt muss der Antrag gestellt werden, dann erfolgt die Versicherung rückwirkend.
Auch bei der Haftpflichtversicherung sollten die Policen genau überprüft werden. Sie schließen nicht unbedingt automatisch neue Familienmitglieder mit ein. In einem solchen Fall ist eine Familienversicherung notwendig, beziehungsweise bei einer solchen muss der Familienzuwachs dem Versicherungsgeber gemeldet werden. Kinder sind bis zu einem Alter von sieben Jahren nicht deliktfähig und Eltern haften für Schäden, die von ihrem Kind verursacht wurden, falls die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Da Kinder gerade im näheren Umfeld Schäden verursachen, sollte die Haftpflichtversicherung unbedingt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Folgender Beitrag erläutert außerdem noch, was bei Kindern auch in Bezug auf die Hausratversicherung zu beachten ist.
5. Gelder beantragen
Kindergeld und Elterngeld sollten ebenfalls schnellstmöglich nach der Geburt beantragt werden. Elterngeld wird rückwirkend nur drei Monate gezahlt, Kindergeld sechs Monate.
Für das Kindergeld zuständig ist die Familienkasse des örtlich zuständigen Arbeitsamts. Hier erhalten Eltern die entsprechenden Vordrucke, die allerdings auf der Website der Bundesagentur für Arbeit auch einfach online heruntergeladen und ausgedruckt werden können.
Elterngeld steht jedem Elternteil zu, das von der Erwerbstätigkeit pausiert, um den Nachwuchs zu betreuen. Selbstständige und Auszubildende können die Leistung ebenfalls beantragen. Der Betrag liegt je nach Erwerbstätigkeit bei 300 bis 1800 Euro im Monat und kann bezogen werden, wenn das Elternteil das Baby selbst betreut und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche nebenher arbeitet. Elterngeld kann lediglich für die ersten 14 Lebensmonate des Babys bezogen werden. Beantragt werden kann es bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes.
Bildernachweis:
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