Eheliches Güterrecht
Welche Vereinbarung soll nach der Hochzeit gelten?
Wer mit seinem Partner bisher ohne Trauschein zusammengelebt hat, ist daran gewöhnt, für seine Finanzen allein verantwortlich zu sein. Nach der Eheschließung könnte sich das jedoch ändern. Rückt der Hochzeitszeitpunkt näher, sollten sich Paare darum darüber Gedanken machen, wie sie ihre Vermögenssituation nach der Hochzeit regeln möchten. Um diese Entscheidung treffen zu können, ist es wichtig, das eheliche Güterrecht in seinen Grundzügen zu kennen und zu wissen, welche sonstigen Optionen es für Ehepaare gibt.
Beim Güterstand haben Paare die Wahl
Was die Regelung der eigenen Vermögensverhältnisse angeht, haben Eheleute die Wahl: Sie können sich zum einen für den gesetzlichen Güterstand entscheiden. Alternativ dazu können sie einen abweichenden Güterstand aber auch vertraglich vereinbaren. Wichtig zu wissen ist allerdings: Trifft das Paar nicht bereits im Rahmen seiner Hochzeitsplanung eine Entscheidung, greift quasi automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Allerdings ist es auch nach der Eheschließung noch möglich, eine abweichende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Um diese Entscheidung aber überhaupt treffen zu können, ist es wichtig zu wissen, was der Rechtsbegriff der Zugewinngemeinschaft bzw. des gesetzlichen Güterstands überhaupt zu bedeuten hat und welche Optionen es für abweichende Regelungen gibt.
Die Zugewinngemeinschaft und ihre Bedeutung
Vielen Paaren fällt es schwer, vor der Eheschließung über Formalitäten oder einen Ehevertrag zu sprechen. Nichtsdestotrotz ist es aber wichtig, sich auch über diese Dinge Gedanken zu machen. Schließlich hat die Eheschließung konkrete Auswirkungen auf das Vermögen beider Partner. Allerdings machen sich viele Paare hierzu falsche Vorstellungen.
Der Irrtum vieler Paare lässt sich dabei leicht am Beispiel einer Hochzeitskerze erklären: Entscheidet sich einer der Partner vor der Hochzeit dafür, selbst eine Hochzeitskerze zu kaufen, gehört sie - rechtlich betrachtet - ihm allein. Kauft nach der Eheschließung ein Partner zur Taufe des gemeinsamen Kindes eine Taufkerze, gehen viele Paare davon aus, dass die Kerze dem Paar gemeinsam gehöre. Das ist allerdings nicht richtig. Prinzipiell sind die vor der Hochzeit geltenden Regeln, nämlich auf die Taufkerze ebenso anwendbar.
Das hängt damit zusammen, dass die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft keine Vermögensgemeinschaft darstellt. Vielmehr verwalten die Ehegatten auch im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ihr Vermögen allein. Nur in bestimmten Ausnahmefällen - wie etwa bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes - hat der Ehepartner ein aktives Mitspracherecht.
Auch für Schulden und Verbindlichkeiten, die ein Ehepartner allein aufnimmt, muss der andere Teil nicht einstehen. Lediglich für Verbindlichkeiten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs haften beide Partner gemeinsam. Dennoch gehören aber nicht alle Gegenstände, die ein Partner erwirbt, beiden zwingend zu gleichen Teilen.
Die Zugewinngemeinschaft wird erst im Scheidungsfall relevant
Zusammengefasst lässt sich die Zugewinngemeinschaft etwa folgendermaßen beschreiben: Für die Zeit der Ehe gilt eine Art der Gütertrennung. Erst dann, wenn die Ehe durch Scheidung beendet werden sollte, wird die Zugewinngemeinschaft wirklich relevant. In diesem Fall muss nämlich ein sogenannter Vermögensausgleich vorgenommen werden. Dieser findet zwischen den Eheleuten statt, da beide Partner an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen gleichermaßen teilhaben sollen.
Um diesen (finanziellen) Ausgleich vornehmen zu können, wird zuerst berechnet, welchen Zugewinn beide Partner während der Ehe erwirtschaftet haben. Das bedeutet, es wird ermittelt, welche Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen jedes Partners besteht. Das Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, über das die Partner bei Eheschließung verfügten. Das Endvermögen ist hingegen dasjenige, das bei Zustellung des Scheidungsantrags besteht.
Sind die Zugewinne der beiden Partner ermittelt, wird der niedrigere Zugewinn vom höheren abgezogen. Die Hälfte der so ermittelten Summe steht anschließend demjenigen zu, der während der Ehe einen geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat.
Vertraglich vereinbarte Güterstände
Viele Ehepaare können sich mit dem Zuggewinngemeinschaftsprinzip nicht mehr identifizieren. Das hängt insbesondere damit zusammen, dass der Güterstand von voll berufstätigen Paaren ohne Kinder einige Nachteile bringen kann. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Eheleute heute dafür, den gesetzlichen Güterstand mittels eines Ehevertrags zu ändern oder ihn für sie sinnvoller zu gestalten.
Im Rahmen des Ehevertrags kann dabei der gesetzliche Güterstand abgewandelt oder ein ganz anderer Güterstand vereinbart werden.
Die vertraglich abgewandelte Zugewinngemeinschaft
Entscheiden sich die Eheleute für eine modifizierte Form der Zugewinngemeinschaft, wird der gesetzliche Güterstand im Wesentlichen beibehalten. Lediglich einzelne Punkte werden vertraglich anders gestaltet als eigentlich vorgesehen.
Die Änderungen können dabei beispielsweise den Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung betreffen und diesen ausschließen. Auch könnte geregelt werden, dass einzelne Werte aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollen. Letzteres kann etwa dann sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte Inhaber eines eigenen Unternehmens ist. Ohne die vertragliche Regelung könnte auch ein Betriebsvermögen bei der Berechnung des Vermögensausgleiches eine Rolle spielen. Das wiederum könnte das Bestehen der Firma des Ehegatten in Gefahr bringen.
Vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung
Wie schon gesehen, bleiben auch im Rahmen der Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Eheleute weitestgehend getrennt. Für bestimmte Fälle kann es jedoch Ausnahmen geben und Ausgaben für die allgemeine Lebensführung verpflichten beide Partner gleichermaßen. Möchten die Partner allerdings eine Trennung ihrer Vermögen ohne jegliche Verfügungsbeschränkung und ohne Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung, können sie sich für die Gütertrennung entscheiden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vereinbarung der Gütertrennung alleine nicht jegliche Ansprüche im Scheidungsfall beseitigt. Hierfür sind weitere Vereinbarungen im Ehevertrag notwendig.
Zu bedenken ist außerdem, dass die Gütertrennung oft einschneidende steuerliche Nachteile für die Eheleute mit sich bringen kann. Da der Zweck der Gütertrennung gerade darin besteht, einen Zugewinnausgleich zu vermeiden, erhält der überlebende Ehepartner beispielsweise dann, wenn der andere Teil stirbt, gerade keinen steuerfreien Vermögensteil als Zugewinn. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft hingegen würde dem Überlebenden ein Viertel des Partnervermögens steuerfrei zustehen. Im Falle der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehegatte sein gesamtes Erbe (abzüglich der geltenden Freibeträge) hingegen versteuern.
Vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Entscheiden sich die Eheleute für eine vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft, werden die Vermögen beider Ehepartner zu einem zusammengefasst. Das bedeutet: Alles, was in der Ehe erwirtschaftet oder erworben wird, gehört beiden Partnern gemeinsam zu gleichen Teilen. Die zusammengefassten Vermögen beider Partner werden dabei als Gesamtgut bezeichnet. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist derjenige, der oft mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwechselt wird.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass im Scheidungsfall alles, was von den Partnern angeschafft und erwirtschaftet wurde, geteilt werden muss. Hiervon sind lediglich bestimmte Güter (sogenannte Sonder- und Vorbehaltsgüter) ausgenommen. Aufgrund seiner unflexiblen Ausgestaltung kommt dieser Güterstand heute allerdings nur noch für die wenigsten Paare infrage
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