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Standesamtliche Trauung

Auch bei einer Hochzeit werden Behördengänge notwendig. Die nachstehende Liste soll eine Unterstützung im Hinblick auf die notwendigen Amtswege bis zur Trauung darstellen.

Vor der Hochzeit

  • Alle erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zur Eheschließung vorbereiten
  • Klärung der Namensführung in der Ehe
  • Bei Heirat im Ausland zuständiges Standesamt kontaktieren
  • Termin für die konfessionelle Trauung festlegen
  • Trauzeuginnen/Trauzeugen fragen und festlegen
  • Sonderurlaub der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber melden
  • Anmeldung zur Eheschließung
  • Bei einer katholischen Trauung: Besuch eines Eheseminars
  • Eventuell Ehevertrag abschließen

Nach der Hochzeit

Im Falle einer Namensänderung befindet sich eine Übersicht über alle notwendigen Schritte im Kapitel „Namensänderungen“.

Anmeldung zur Eheschließung

Bei der Anmeldung zur Eheschließung stellt Ihnen die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Möglichkeiten eines Programmablaufes der Trauung vor. Falls Sie in einem anderen Standesamt heiraten möchten, werden Sie von Ihrem Wunschstandesamt bei einem zusätzlichen Termin beraten.

Achtung Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden.
Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen.
Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig, sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist und die Person für diese Ehe reif erscheint

 

Hinweis:
Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Erziehungsberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Zu den Eheverboten zählt

Blutsverwandschaft

Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn due Blutsverwandschaft auf unehelicher Geburt beruht.

 

Adoptivverhältnis

Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivmutter/Adoptivvater und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
Doppelehe

Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe noch nicht aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthalt der Verlobten/des Verlobten örtlich zuständig.
Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig.

Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

Verfahrensablauf

Bei der Anmeldung der Eheschließung wird die Ehefähigkeit geprüft. Sie können Ihre Hochzeit persönlich oder schriftlich anmelden. Grundsätzlich ist die persönliche Anmeldung vorzuziehen, da einige Fragen mündlich geklärt werden müssen. Eine schriftliche Anmeldung, oder eine Anmeldung durch einen Vertreter, ist nur aus wichtigen Gründen und mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Welche Urkunden vorzulegen sind, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.

Hinweis: Alle Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt macht sich bei Bedarf daraus Kopien. Die Urkunden werden, soweit sie nicht speziell für das Standesamt bestimmt sind, wieder zurückgegeben.

Erforderliche Unterlagen

Ledige deutsche Staatsangehörige müssen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsgenehmigung der Meldebehörde
  • Beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
  • Unterlagen bei besonderen Lebenssituationen:
  • Einbürgerungsurkunde
  • Gemeinsames Kind, Geburtsurkunden
  • Akademische Grade
  • Minderjährigkeit eines Partners

Unterlagen für bereits Verheiratete:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
  • Geburtsurkunde

Zusätzlich:

  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft- Rechtskraftstempel)
  • Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners


Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben zusätzlich:

  • Geburtsurkunde des gemeinsames Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder


Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind zusätzlich:

 

bei 16- bis 18-Jährigen:

  • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts
  • Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters
  • deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss


Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebotes nicht anwesend sind zusätzlich:

  • Formular „Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit

Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen

Einige Staaten stellen Ehefähigkeitszeugnisse aus. Dieses bekommen Sie beim letzten Wohnsitzstandesamt im Ausland. Die konsularischen Vertretungen in Deutschland sind Ihnen bei der Beschaffung dieser Ehefähigkeitszeugnisse behilflich.

Dokumente / Unterlagen Standesamt

Die Aufstellung zeigt Ihnen die für eine Eheschließung notwendigen Unterlagen:
Die Ehepartner haben grundsätzlich persönlich zur Eheanmeldung beim Standesamt zu erscheinen (Ausnahmen sind möglich)

Kosten für die standesamtliche Trauung

Sicherlich sind die Gebühren für die standesamtliche Trauung meist der geringste Teil der Ausgaben. Aber Sie möchten sicher informiert sein, welche Kosten entstehen. Dazu ist vorab zu sagen, dass seit dem 01.01.2009 die Gebühren von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

Die überwiegend erhobenen Gebühren sind:

  • Kosten zur Anmeldung im Standesamt wenn beide Deutsche sind: 40 EUR
  • Kosten zur Anmeldung im Standesamt wenn einer Ausländer ist: 50-120 EUR
  • Urkunden: 10 EUR
  • Trauungen an besonderen Orten, wie besonderen Trauzimmern oder sogenannte Ambientehochzeiten werden gesondert berechnet. Es können durchaus Gebühren von 400 EUR und mehr entstehen. Auch Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamts werden gesondert berechnet.
  • Ein Stammbuch für Ihre Urkunden können Sie entweder im Standesamt kaufen oder auch über verschiedene Verlage im Internet bestellen. Für ein Stammbuch können Sie, je nach Ausführung, zwischen 15 und 70 EUR rechnen.
  • Heiratsurkunde

Falls Sie später eine weitere Heiratsurkunde benötigen, können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde/internationalen Heiratsurkunde stellen.
Das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde haben:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, sowie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze

Rechtsgrundlagen standesamtliche Trauung

  • Ehegesetz (EheG)
  • Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsverordnung (PStV)

Heiraten außerhalb der Räume des Standesamt

Es gibt auch die Möglichkeit, Trauungen außerhalb der üblichen Räumlichkeiten durchzuführen. Mittlerweile bietet jedes Standesamt so genannte Ambientetrauungen an. Dies sind meist Schlösser, Museen oder an den Flüssen auch schon einmal schwimmende Trauorte.
Da diese Trauorte nicht dem Standesamt gehören, sondern dieses für die Trauung nur „Mieter“ ist, werden zusätzliche Gebühren fällig. Zum Einen als Miete für den Betreiber, zum Anderen für das Standesamt aufgrund eines höheren Aufwands. Hinzu kommen Zuschläge für Samstagstrauungen. Seit kurzer Zeit sind auch Trauungen unter freiem Himmel möglich, so z.b. am Ostseestrand.
In einigen Standesämtern Deutschlands wird sogar rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr getraut.

Namensführung in der Ehe

Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:

  • Gemeinsamer Familienname/Doppelname
  • Getrennte Namensführung

Die Namensbestimmungserklärung wird bei der Anmeldung zur Eheschließung spätestens bei der Trauung von der Standesbeamtin/vom Standesbeamten entgegengenommen. Die Standesbeamtin/ der Standesbeamte ist dazu berechtigt, diese Erklärung zu beurkunden.

Gemeinsamer Familienname/Doppelname

Es kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.

Doppelname

Die Ehepartnerin/der Ehepartner, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, ist berechtigt, einen Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht aus dem Familienname der Partnerin/des Partners und dem eigenen Familiennamen. Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, wobei der eigene oder der neue Familienname voranstehen kann.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass alle Mitglieder einer Familie einen Doppelnamen führen können. Dieses Recht steht nur der Ehepartnerin/dem Ehepartner zu, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist.

Getrennte Namensführung

Die Ehepartnerin/der Ehepartner können jeweils den eigenen Namen beibehalten.

Namen der gemeinsamen Kinder

Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen müssen.

Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für die gleichgeschlechtlichen Partner eine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partner bzw. die Partnerinnen sind einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.

Voraussetzungen:

Die Partner müssen das 18.Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein
Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft sein  
Bevormundete Personen brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
Zwischen den Partners oder Partnerinnen dürfen keine unerlaubten Verwandschaftsbeziehungen bestehen. Eine Personen darf mit ihrer Schwester oder ihrem Bruder, einem Eltern-, einem Adoptiveltern- oder einem Großelternteil keine eingetragene Partnerschaft eingehen

Tagesplanung Hochzeit

Grundsätzlich können die standesamtliche und die kirchliche Trauung an einem Tag stattfinden, sehr oft allerdings werden die Trauungen auf zwei Tage verlegt. Möglich ist es aber auch dass ein längerer Zeitraum zwischen beiden Trauungen liegt.
Am Standesamt führt in jedem Fall kein Weg vorbei wenn man sich entschließt den Bund fürs Leben zu schließen. Die kirchliche Trauung dagegen ist freiwillig. Für viele Menschen ist aber erst nach einer kirchlichen Trauung das Gefühl „verheiratet zu sein“ da.

Standesamtliche heiraten

Wenn Sie volljährig sind können Sie heiraten. Wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt ist, benötigt der jeweilige Partner die Einwilligung der Eltern und muss vom Gericht für ehemündig erklärt werden.

Bei der klassischen Trauung beim Standesamt gibt es eigentlich keine Regeln, wer wann wo geht bzw. sitzt. Sprechen Sie mit Ihrem Standesbeamten bzw. mit Ihrem Hochzeitsplaner ab, wie Sie Ihre standesamtliche Trauung gerne inszeniert hätten. Auch wann welche Musik gespielt wird oder wann jemand ein Gedicht aufsagen soll etc... klären Sie alles im Vorfeld ab. Bei der standesamtlichen Trauung ist ein Ringwechsel nicht zwingend notwendig, aber möglich und durchaus üblich.

Heutzutage kommt der standesamtlichen Trauung eine immer größere Bedeutung zu, denn viele Menschen heiraten ein zweites Mal, und inszenieren dementsprechend die standesamtliche Trauung. Aus diesem Grund werden immer stärker besondere Plätze außerhalb der Standesämter eben für standesamtliche Trauungen angeboten.

Standesamtliche Trauung in Facts

Anmeldung zur Eheschließung erst 6 Monate vor gewünschtem Termin möglich
Manche Standesämter optionieren Termin im Vorfeld
Bei gewünschter Ambientetrauung wenn möglich dort bereits den Termin vorher  reservieren, da diese Orte meist unabhängig vom Standesamt angemietet werden müssen (zweigleisige Planung)
Kosten durch Anmietung des Ambiente-Ortes (legt der Vermieter fest) und durch Aufwand des Standesbeamten (ca. 150.-)
Wenn es in den Tagesablauf passt, empfiehlt sich der letzte Termin am Tag (es stehen nicht schon wieder die Nächsten vor der Tür)
Es lohnt sich, 2 Wochen vorher den Kontakt zum Standesbeamten zu suchen um ihm persönliche Details des Paares für eine indiv. Trauansprache mitzuteilen (eventuell  schriftl. Zustimmung des Paares nötig)
Auf dem Standesamt muss kein Ringwechsel erfolgen und auch Trauzeugen sind nicht mehr nötig
Standesamtliche Trauungen können durch Musikinterpretationen aufgewertet werden (immer vorher okay des Standesbeamten einholen)


Dieser Tipp wurde Ihnen von unserem Ja.de-Experten präsentiert:

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